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   BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54   

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BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54 (https://dejure.org/1955,5025)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1955 - 4 StR 572/54 (https://dejure.org/1955,5025)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1955 - 4 StR 572/54 (https://dejure.org/1955,5025)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
    Auszug aus BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54
    Wenn das Landgericht ergänzend ausführt, dass einer Aussetzung zur Bewährung auch das Interesse der Allgemeinheit entgegenstehe, so reicht diese allgemeine Wendung nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Gericht den § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB richtig ausgelegt und angewendet hat (vgl BGHSt 6 125).
  • RG, 31.01.1939 - 1 D 947/38

    Eine unzüchtige Handlung kann i. S. des § 183 StGB. auch dann "öffentlich

    Auszug aus BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54
    Es genügt, wenn sie im Augenblick der Tat nach den Örtlichen Verhältnissen zur Stelle sein kann, ohne dass der Täter in der Lage wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90 ff; BGH 4 StR 511/51 vom 5. Juli 1951 = L-M § 183 Nr. 1).
  • BGH, 04.11.1954 - 3 StR 392/54
    Auszug aus BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54
    Auf die Länge des Strafrests, der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibt, kommt es nicht an (BGH Urteil vom 4. November 1954 - 3 StR 392/54 -, das für den Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist).
  • BGH, 05.07.1951 - 4 StR 511/51
    Auszug aus BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54
    Es genügt, wenn sie im Augenblick der Tat nach den Örtlichen Verhältnissen zur Stelle sein kann, ohne dass der Täter in der Lage wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90 ff; BGH 4 StR 511/51 vom 5. Juli 1951 = L-M § 183 Nr. 1).
  • BGH, 26.05.1954 - 3 StR 109/54
    Auszug aus BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54
    Gleichwohl ist die auf den Strafrest beschränkte Aussetzung zur Bewährung keine verbotene Teilaussetzung im Sinne dieser Vorschrift (vgl BGHSt 6, 163).
  • RG, 26.04.1934 - 2 D 120/34

    Zum Begriff der unzüchtigen Handlung nach § 183 StGB.

    Auszug aus BGH, 03.02.1955 - 4 StR 572/54
    Das durch § 183 StGB geschützte Rechtsgut ist jedoch nicht die Geschlechtsehre der Einzelperson, sondern das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit, das geschlechtliche Empfinden der Öffentlichkeit (RGSt 68, 193) Es ist somit nur eine fortgesetzte Handlung gegeben.
  • BGH, 10.11.1955 - 4 StR 417/55

    Rechtsmittel

    Es kann indes davon ausgegangen werden, daß es eine Stelle war, wo die Unzuchtshandlung von beliebigen Dritten in dem oben erörterten Sinne wahrgenommen werden konnte, mochten sie auch im Augenblick nicht zur Stelle sein (BGH 4 StR 572/54 vom 3. Februar 1955).
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